Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Bemerkungen:

Wir bitten um Verständnis das wir aktuell wir nur Produkte und Leistungen für Geschäftskunden anbieten.

Aus Gründen der Gleichberechtigung wurde sowohl eine neutrale als auch weibliche und männliche Sprechform verwendet - Sollte in einer Ausführung nur eine männliche Sprechform verwendet worden sein gelten diese natürlich in gleicher Weise für die weibliche Sprechform.

AGB B2B

Version: 2025-05-09

1. Vertragsumfang und Gültigkeit

1.1. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der auftragnehmenden Vertragspartei schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen der auftraggebenden Vertragspartei werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2. Leistung und Prüfung

2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:

  • Ausarbeitung von Organisationskonzepten
  • Global- und Detailanalysen
  • Erstellung von Individualprogrammen
  • Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
  • Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
  • Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
  • Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
  • Telefonische Beratung
  • Programmwartung
  • Erstellung von Programmträgern
  • Sonstige Dienstleistungen

2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme (soweit in diesen AGB von Software gesprochen wird, sind die beiden Begriffe synonym) erfolgt nach Art und Umfang der von der auftraggebenden Vertragspartei vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die die auftraggebende Vertragspartei zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird von der auftraggebenden Vertragspartei bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten bei der auftraggebenden Vertragspartei.

2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die die auftragnehmende Vertragspartei gegen Kostenberechnung aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. die auftraggebende Vertragspartei zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist von der auftraggebenden Vertragspartei auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch die auftraggebende Vertragspartei. Diese wird in einem Protokoll von der auftraggebenden Vertragspartei bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der von der auftragnehmenden Vertragspartei akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt die auftraggebende Vertragspartei den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch die auftraggebende Vertragspartei gilt die Software jedenfalls als abgenommen.

Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind von der auftraggebenden Vertragspartei ausreichend dokumentiert der auftragnehmenden Vertragspartei zu melden, der um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.

Die auftraggebende Vertragspartei ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.

2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt die auftraggebende Vertragspartei mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist die auftragnehmende Vertragspartei verpflichtet, dies der auftraggebenden Vertragspartei sofort anzuzeigen. Ändert die auftraggebende Vertragspartei die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann die auftragnehmenden Vertragspartei die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses der auftraggebenden Vertragspartei oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch die auftraggebenden Vertragspartei, ist die auftragnehmende Vertragspartei berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit der auftragnehmenden Vertragspartei angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind von der auftraggebenden Vertragspartei zu ersetzen.

2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr der auftraggebenden Vertragspartei. Darüber hinaus von der auftraggebenden Vertragspartei gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch der auftraggebenden Vertragspartei.

2.8. Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (insbesondere von Websites), insbesondere iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG), des Bundesgesetzes über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG) bzw. des mit 28. Juni 2025 in Kraft tretenden Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz – BaFG), nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/ individuell von der auftraggebenden Vertragspartei angefordert wurde.

Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt der auftraggebenden Vertragspartei die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf die hierfür einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. Ebenso hat die auftraggebende Vertragspartei von ihr bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Die auftragnehmende Vertragspartei haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben wurden.

2.9. Eine Programmdokumentation wird nur dann erstellt und der auftraggebenden Vertragspartei übergeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Gleiches gilt für die Übergabe des Quellcodes. Die Übergabe setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung voraus.

2.10. Allfällige Systempasswörter zu individuell für die auftraggebende Vertragspartei erstellten Leistungen werden dieser nur bekanntgegeben, wenn a) kein Wartungs- oder Betreuungsauftrag für die vom Systempasswort betroffene Komponente (mehr) besteht, b) sämtliche Zahlungspflichten der auftraggebenden Vertragspartei gegenüber der auftragnehmenden Vertragspartei erfüllt sind, c) die auftraggebende Vertragspartei das Passwort benötigt, um die Leistung dem Vertragszweck entsprechend zu nutzen, anzupassen oder weiterzuentwickeln, und d) sie gegenüber der auftragnehmenden Vertragspartei einen Gewährleistungsverzicht abgibt.

3. Preise, Steuern und Gebühren

3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle der auftragnehmenden Vertragspartei. Die Kosten von Programmträgern (z.B. Speichersticks, DVD´s, CD’s, Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.2. Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht von der auftragnehmenden Vertragspartei zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.

3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden der auftraggebenden Vertragspartei gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen (z.B. Kollektivvertäge) in Rechnung gestellt. Bestehen keine solchen Sätze, sind die tatsächlich verursachten Kosten (die nachzuweisen sind) zu ersetzen. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

4. Liefertermin

4.1. Die auftragnehmende Vertragspartei ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn die auftraggebende Vertragspartei zu den von der auftragnehmenden Vertragspartei angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihr akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und ihrer Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von der auftragnehmenden Vertragspartei nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug der auftragnehmenden Vertragspartei führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt die auftraggebende Vertragspartei.

4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist die auftragnehmende Vertragspartei berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

5. Zahlung

5.1. Die von der auftragnehmenden Vertragspartei gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.

Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist die auftragnehmende Vertragspartei berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch die auftragnehmende Vertragspartei. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen die auftragnehmende Vertragspartei, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind von der auftraggebenden Vertragspartei zu tragen.

Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist die auftragnehmende Vertragspartei berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.

5.4. Die auftraggebende Vertragspartei ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

5.5. Sind nach dem Auftrag (auch) körperliche Sachen in das Eigentum der auftraggebenden Vertragspartei zu übertragen, bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der auftragnehmenden Vertragspartei in deren Eigentum.

6. Urheberrecht und Nutzung

6.1. Vorbehaltlich von Punkt 6.2 und 6.4 erteilt die auftragnehmende Vertragspartei der auftraggebenden Vertragspartei nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages der auftragnehmenden Vertragspartei erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben bei der auftragnehmenden Vertragspartei.

Durch die Mitwirkung der auftraggebenden Vertragspartei bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben.

Es entsteht keine Miturheberschaft der auftraggebenden Vertragspartei. Jede Verletzung der Urheberrechte der auftragnehmenden Vertragspartei zieht Entgelt- bzw. Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

6.2. Ist im Fall der Erstellung von Individualsoftware eine ausschließliche, exklusive oder sinngleiche Nutzungsbefugnis der auftraggebenden Vertragspartei vereinbart, gilt § 40b Urheberrechtsgesetz sinngemäß. Dies gilt allerdings nicht hinsichtlich jener Programmbestandteile, die von unabhängigen Dritten (d.h. solchen Personen, die die Bestandteile nicht als Arbeit- oder Auftragnehmerin / Auftragnehmer der auftragnehmenden Vertragspartei geschaffen haben) geschaffen und von der auftragnehmenden Vertragspartei in die Software integriert wurden (insbesondere von Dritten geschaffene Templates, Programmbibliotheken usw.). Vielmehr sind insoweit die für diese bestehenden Lizenzbedingungen maßgeblich.

6.3. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist der auftraggebenden Vertragspartei unter der Bedingung gestattet, dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.

6.4. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies von der auftraggebenden Vertragspartei gegen Kostenvergütung bei der auftragnehmenden Vertragspartei zu beauftragen. Kommt die auftragnehmenden Vertragspartei dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

6.5. Wird der auftraggebenden Vertragspartei eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaberin / Lizenzinhaber ein Dritter ist (zB Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen der Lizenzinhaberin / des Lizenzinhabers (Hersteller).

7. Rücktrittsrecht

7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln der auftragnehmenden Vertragspartei ist die auftraggebende Vertragspartei berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und die auftraggebende Vertragspartei daran kein Verschulden trifft.

7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit der auftragnehmenden Vertragspartei liegen, entbinden die auftragnehmende Vertragspartei von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihr eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

7.3. Stornierungen durch die auftraggebenden Vertragspartei sind nur mit schriftlicher Zustimmung der auftragnehmenden Vertragspartei möglich. Ist die auftragnehmenden Vertragspartei mit einem Storno einverstanden, so hat sie das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

8. Gewähr­leistung, Wartung, Änderungen

8.1. Die auftragnehmende Vertragspartei gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird.

8.2. Fehler- und Mängelbeseitigung:

8.2.1. Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass

  • die auftraggebende Vertragspartei den Fehler innerhalb der (gegebenenfalls sinngemäß anzuwendenden) Frist des § 377 UGB der auftragnehmenden Vertragspartei anzeigt;
  • die auftraggebende Vertragspartei den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für die auftragnehmenden Vertragspartei bestimmbar ist;
  • die auftraggebende Vertragspartei der auftragnehmenden Vertragspartei alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt;
  • die auftraggebende Vertragspartei oder ein ihr zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat;
  • die Software unter den bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Beschreibung betrieben wird;

8.2.2. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder der Auflösung des Vertrages. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei die auftraggebende Vertragspartei der auftragnehmenden Vertragspartei alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.

Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.

8.2.3. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche von der auftragnehmenden Vertragspartei zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos von der auftragnehmenden Vertragspartei durchgeführt.

8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die von der auftraggebenden Vertragspartei zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von der auftragnehmenden Vertragspartei gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe von der auftraggebenden Vertragspartei selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

8.4. Ferner übernimmt die auftragnehmende Vertragspartei keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

8.5. Für Programme, die durch eigene Programmiererinnen / Programmierer der auftraggebenden Vertragspartei bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch die auftragnehmende Vertragspartei.

8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

8.7. Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate ab Übergabe. Die Rechte der auftraggebenden Vertragspartei aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche daraus verjähren jedenfalls ein (1) Monat nach Ende der Gewährleistungsfrist. Die Möglichkeit der Einrede gegen die Entgeltforderung iSd § 933 Abs 3 ABGB wird ausgeschlossen.

8.8. Die Aktualisierungspflicht gem § 7 VGG iVm § 1 Abs 3 VGG wird in ihrem gesamten Ausmaß ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird. Hinsichtlich Aktualisierungen / Updates kommen daher nur die diesbezüglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien zu tragen.

9. Haftung

9.1. Die auftragnehmende Vertragspartei haftet der auftraggebenden Vertragspartei für von der auftragnehmenden Vertragspartei nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von der auftragnehmenden Vertragspartei beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet die auftragnehmenden Vertragspartei unbeschränkt.

9.2. Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.

9.3. Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und der Schädigerin / des Schädigers.

9.4. Sofern die auftragnehmende Vertragspartei das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die auftragnehmende Vertragspartei diese Ansprüche an die auftraggebende Vertragspartei ab. Die auftraggebende Vertragspartei wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

9.5. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 9.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,-. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannte Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche der auftraggebenden Vertragspartei - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.

10. Loyalität

10.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, der anderen Vertragspartei während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen.

Die dagegen verstoßende Vertragspartei ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters zu zahlen.

11. Datenschutz

11.1. Die auftragnehmende Vertragspartei verpflichtet seine Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

11.2. Die Datenschutzerklärung iSd Art 13 und 14 DSGVO wird dem Auftrag beigelegt.

12. Geheim­haltung

12.1. Jede Vertragspartei sichert der anderen zu, alle ihr von der anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder der Empfängerin / dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder der Empfängerin / dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder von der Empfängerin / dem Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.

12.2. Die mit der auftragnehmenden Vertragspartei verbundenen Unterauftragnehmerinnen / Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.

13. Mediation

13.1. Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.

13.2 Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für einen beigezogenen Rechtsberaterin / Rechtsberater, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.

14. Schluss­bestimmungen

14.1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmerinnen / Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz der auftragnehmenden Vertragspartei als vereinbart.

14.2. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame oder nicht durchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen bzw. undurchführbaren Klausel am Nächsten kommt.